1. Vollmacht

Vollmacht

Dem Rechtsanwalt Joachim H. Dörfler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Breslauer Str. 8a, 23611 Bad Schwartau, Tel.: 0451/29 000 81, Fax: 0451/29 000 82, E-Mail: RAnwalt@t-online.de, wird hiermit in der Sache

 

wegen

unbeschränkt Vollmacht erteilt. Gleichzeitig werden alle in dieser Sache von dem Bevollmächtigten bereits vorgenommenen Handlungen genehmigt. - Diese Vollmacht erstreckt sich auf die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen der Mandantin/des/der Mandanten. Sie umfasst insbesondere folgende Befugnisse:

1.      Prozess-/Verfahrensführung in allen Instanzen und vor allen Behörden;

2.      Vertretung in allen Nebenverfahren, insbesondere Arrest und einstweiligen Verfügungsverfahren, Kostenfestsetzung und sämtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren;

3.      Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis;

4.      Übertragung der Vollmacht ganz oder teilweise auf andere;

5.      Vornahme und Entgegennahme von Zustellungen, Einlegung, Beschränkung und Rücknahme von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie Verzicht auf solche, Erhebung und Rücknahme von Widerklagen, Widersprüchen, Einsprüchen;

6.      Empfangnahme von Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere des Streitgegenstandes und der vom Gegner/von der Gegnerin, von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten sowie Verfügung darüber ohne die Beschränkung des § 181 BGB;

7.      Abgabe von Willenserklärungen zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z. B. Kündigungen) im Zusammenhang mit den oben unter "wegen …" genannten Angelegenheiten;

8.      Akteneinsicht zu nehmen.

Sämtliche erwachsenden Kostenerstattungsansprüche sind mit der Vollmachtserteilung an den Bevollmächtigten zur Befriedigung seiner Ansprüche gegen den/die Vollmachtgeber/in abgetreten. Der/die Vollmachtgeber/in haftet/haften persönlich gegenüber dem Bevollmächtigten für sämtliche erwachsenden Honorar- und Auslagenerstattungsansprüche unabhängig von dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, dem Vorliegen einer Deckungszusage, dem Ausgang einer Rechtssache oder eines Rechtsstreits und von etwaigen Kostenerstattungsansprüchen des/der Vollmachtgeber/s/in gegenüber Dritten. Ich/wir sind vom Rechtsanwalt gem. § 49 b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen und darüber belehrt worden, dass sich, sofern keine gesonderte Vergütungsvereinbarung abgeschlossen worden ist, die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Ich/wir sind damit einverstanden, dass die Mandantendaten vom Rechtsanwalt ausschließlich für eigene Zwecke gespeichert werden.

 

(Ort) (Datum) (Unterschrift/en)

Die Gerichte, Behörden, der Gerichtsvollzieher und sonstige Dritte, einschließlich des/der gegnerischen Prozess-/Verfahrensbevollmächtigten/in werden angewiesen, die in dieser Sache zurückzuzahlenden - zu leistenden - beigetriebenen - hinterlegten Beträge auszuzahlen an meinen Bevollmächtigten, den Rechtsanwalt Joachim H. Dörfler, Breslauer Str. 8a, 23611 Bad Schwartau.

 

(Ort) (Datum) (Unterschrift/en)

2. Honorarvereinbarung

Vergütungsvereinbarung

 

Zwischen Rechtsanwalt Joachim H. Dörfler, Breslauer Str. 8a, 23611 Bad Schwartau

(nachstehend „Anwalt“)

und

 

(nachstehend „Auftraggeber“)

Für die anwaltliche Tätigkeit in der Sache:

 

zahlt der Auftraggeber an den Anwalt ein Honorar je Stunde in Höhe von netto €             (in Worten:                         Euro), mindestens jedoch den Betrag der gesetzlichen Gebühren. Abgerechnet wird für jede angefangenen 10 Minuten. Der vereinbarte Stundensatz gilt auch für Fahrt- und Wartezeiten. Eine Anrechnung zuvor verdienter gesetzlicher Gebühren oder eine Anrechnung auf eventuell spätere gesetzliche Gebühren einer nachfolgenden Angelegenheit wird ausgeschlossen. Das vereinbarte Honorar ist auch dann zu zahlen, wenn der Anwalt einzelne Tätigkeiten durch einen anderen Anwalt oder andere juristische Mitarbeiter durchführen lässt. Im vorliegenden Fall wird ein Streitwert (Gegenstandswert) von                      € angenommen, auf den der Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen worden ist (Wertgebührenhinweis).

Alle Auslagen, wie Umsatzsteuer, Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder, Schreibauslagen und dergleichen, werden daneben gesondert erstattet. Fotokopiekosten hat der Auftraggeber dem Anwalt, unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung, zu bezahlen, wenn 1. Behörden-/Gerichtsakten vollständig kopiert werden, 2. zur Unterrichtung des Auftraggebers Aktenauszüge kopiert und diesem zur Verfügung gestellt werden, 3. Kopien angefertigt werden, mittels derer ein Korrespondenzanwalt den Prozessanwalt oder der Hauptbevollmächtigte den Unterbevollmächtigten unterrichtet, 4. Kopien von Anlagen für Schriftsätze für das Gericht und/oder andere Verfahrensbeteiligte angefertigt werden.

Die Vergütung ist fällig mit der Beendigung des Auftrages. Der Anwalt kann jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Der Anwalt behält sich vor, für jede gerichtliche Instanz eine neue Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Der Ausgang des Verfahrens ist ohne Einfluss auf die Höhe des Honorars. Die Kostenerstattungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Honoraransprüche des beauftragten Anwalts zur Sicherung derselben an diesen abgetreten mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Erstattungspflichtigen mitzuteilen.

Hinweis: Die vereinbarte Vergütung und sonstige Kosten übersteigen unter Umständen die gesetzlichen Gebühren. Selbst wenn die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter, die Staatskasse oder eine Rechtsschutzversicherung die Vergütungen und Kosten zu erstatten haben, ist dies auf die gesetzliche Vergütung und Kosten beschränkt. Die restliche Vergütung und Kosten werden in keinem Fall erstattet und sind vom Auftraggeber zu zahlen.

 

Von dieser Vereinbarung haben beide Vertragsschließenden je ein Exemplar erhalten.

 

                                   , den

 

 

Anwalt                                                                                  Auftraggeber

3. Rechtsberatungsvertrag

Rechtsberatungsvertrag

 

(im folgenden „Auftraggeber“ genannt)

schließt mit dem Rechtsanwalt Joachim H. Dörfler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Breslauer Straße 8a, 23611 Bad Schwartau,

(im folgenden „Rechtsanwalt“ genannt)

den folgenden Rechtsberatungsvertrag:

 

§ 1 Gegenstand und Umfang des Vertrages

(1) Gegenstand der Leistung des Rechtsanwalts ist die ständige laufende Beratung (telefonisch, fernschriftlich, elektronisch per E-Mail und mündlich) in rechtlichen (insbesondere öffentlich-rechtlichen) Angelegenheiten des Auftraggebers.

(2) Gegenstand der Beratung sind ausschließlich die Rechtsangelegenheiten des Auftraggebers und nicht die seiner Mitarbeiter.

(3) Gegenstand des Vertrages ist nicht die konkrete Vertretung in einem Rechtsstreit oder das Betreiben der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner (vgl. § 8 Abs. 5).

(4) Den zeitlichen Einsatz für den Auftraggeber gestaltet der Rechtsanwalt grundsätzlich frei. Auf Verlangen des Auftraggebers findet allerdings einmal im Monat eine Besprechung mit dem Auftraggeber statt. Ort und Termin werden einvernehmlich festgelegt. Bei dringenden Angelegenheiten steht der Rechtsanwalt auch kurzfristig zur Verfügung.

 

§ 2 Heranziehung von Mitarbeitern des Rechtsanwalts/Mitwirkung Dritter

(1) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, bei der Ausführung der ihm übertragenen Rechtsangelegenheiten unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers geeignete Mitarbeiter/innen und nach ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers fachkundige Dritte einzusetzen. Die eigene Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts bleibt hiervon unberührt.

(2) Soweit ein Rechtsstreit vor einem Gericht zu führen ist, bei dem der Rechtsanwalt nicht zugelassen ist, wird er dem Auftraggeber einen dort zugelassenen Kollegen empfehlen. Der Auftraggeber ist an diese Empfehlung nicht gebunden.

 

§ 3 Verschwiegenheitspflicht/Geheimhaltung

(1) Der Rechtsanwalt ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Angelegenheiten des Auftraggebers, die ihm bei und anlässlich der Erledigung seines Auftrages zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass ihn der Auftraggeber schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung von Angelegenheiten zur Wahrung berechtigter Interessen des Rechtsanwalts unbedingt erforderlich ist. Der Rechtsanwalt ist auch von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflicht zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist und soweit er dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist.

(3) Die gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen, die aufgrund oder anlässlich seines Auftrages gefertigt wurden, darf der Rechtsanwalt Dritten, außer in dem in Abs.2 Satz 2 geschilderten Fall, nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(5) Im gleichen Umfang, wie für den Rechtsanwalt selbst, besteht die Verschwiegenheitspflicht auch für seine Mitarbeiter/innen und Hilfskräfte.

(6) Zieht der Rechtsanwalt fachkundige Dritte hinzu, hat er dafür Sorge zu tragen, dass sie sich ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichten.

(7) Die Geheimhaltungspflicht besteht jedoch dann nicht (mehr), wenn die betreffenden Informationen offenkundig sind oder in Zukunft ohne Verstoß gegen die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung offenkundig werden oder die betreffenden Informationen dem Rechtsanwalt von Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung zugänglich gemacht werden.

(8) Soweit der Rechtsanwalt im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten erhält oder im Rahmen seiner vertragskonformen Tätigkeit erhebt, ist er verpflichtet, die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zu beachten und insbesondere das Datengeheimnis zu wahren. Für diese Verpflichtung gilt keine zeitliche Beschränkung.

 

§ 4 Informationspflicht des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt fertigt für den Auftraggeber von allen Schriftsätzen und Anträgen jeweils Abschriften oder Ablichtungen an und leitet diese dem Auftraggeber ggf. per Fax oder E-Mail unverzüglich zu.

(2) Bei Vertragsentwürfen oder anderen Gestaltungen mit steuerlichen Fragestellungen wird der Rechtsanwalt den/die steuerlichen Berater des Auftraggebers in die Bearbeitung einbinden. Die Entwürfe sind dem/den steuerlichen Berater(n) rechtzeitig zur Beurteilung zu übermitteln.

 

§ 5 Haftung

(1) Der Rechtsanwalt haftet für eigenes Verschulden und für das Verschulden seiner Mitarbeiter/innen und Hilfskräfte.

(2) Der Rechtsanwalt hat eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EURO 250.000,00 pro Einzelfall (pro Versicherungsjahr insgesamt eine Million Euro) bei einem Selbstbehalt von EURO 2.500,00 abgeschlossen. Er verpflichtet sich, diese Versicherung in dieser Höhe so lange aufrechtzuerhalten, wie das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber besteht.

(3) Die Haftung des Rechtsanwalts wird begrenzt auf die Leistungen, die ihm aus seiner Haftpflichtversicherung zufließen. Sofern im Einzelfall eine höhere Versicherungssumme erforderlich sein dürfte, werden der Rechtsanwalt und der Auftraggeber dies besprechen und entscheiden, ob eine höhere Deckungssumme generell oder im Einzelfall mit der Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden soll. Die Kosten einer höheren Deckungssumme trägt der Auftraggeber.

(4) Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Rechtsanwalt kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem er entstanden ist. Der Anspruch ist innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen, nachdem der Auftraggeber von dem Schaden Kenntnis erlangt hat.

 

§ 6 Haftungsbegrenzung

In einem Haftpflichtfall kann bei leichter Fahrlässigkeit der Rechtsanwalt vom Auftraggeber nur bis zur Höhe der nach § 5 Abs. 2 bestehenden Deckungssumme in Anspruch genommen werden. Wegen eines weitergehenden Schadens wird eine Haftung des Rechtsanwalts hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§ 7 Haftungsausschluss

Für mündliche oder telefonische Auskünfte, außerhalb eines vereinbarten Beratungsgespräches, ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Auskünfte schriftlich mit dem vom Auftraggeber geschilderten Sachverhalt bestätigt werden.

 

§ 8 Vergütung

(1) Als Pauschalhonorar wird ein Stundensatz von Euro          zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), vereinbart. Die Parteien werden nach 6 Monaten und danach in Abständen von 12 Monaten, das Pauschalhonorar dem tatsächlichen Arbeitsaufwand anpassen, wenn eine der Parteien dies verlangt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gebührensätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), sei es auch nur zum Teil, gegenüber den bei Vertragsabschluss geltenden Sätzen erhöht oder verringert werden.

(2) Neben dem Pauschalhonorar sind dem Rechtsanwalt die Auslagen zu erstatten, die er nach dem RVG gesondert in Rechnung stellen kann.

(3) Falls zur Erfüllung der vom Rechtsanwalt mit diesem Vertrag übernommenen Tätigkeiten Reisen erforderlich sind, werden die Reisekosten nach den im RVG festgelegten Sätzen, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), erstattet.

(4) Sämtliche Beträge sind auf das Rechnungskonto des Rechtsanwalts zu überweisen.

(5) Für die Vertretung in einem Rechtsstreit oder das Betreiben der Zwangsvollstreckung, erhält der Rechtsanwalt die ihm nach dem RVG zustehenden Gebühren und Auslagen (Einzelhonorar). Die Parteien können jedoch für den jeweiligen Fall auch eine Honorarvereinbarung treffen.

(6) Der Rechtsanwalt wird getrennte Rechnungen für Pauschal- und/oder Einzelhonorare stellen. Dabei wird das Pauschalhonorar nach Ablauf von mindestens einem Monat für die abgelaufene Zeit mit Stundennachweis in Rechnung gestellt. Die jeweilige Rechnung ist innerhalb von fünf Werktagen durch den Auftraggeber zu begleichen.

 

§ 9 Herausgabe von Unterlagen

Der Rechtsanwalt verpflichtet sich dem Auftraggeber spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages sämtliche ihm überlassenen Unterlagen, Dokumente, Datenträger einschließlich hiervon gefertigter Kopien sowie von ihm gefertigter Aufzeichnungen jeglicher Art oder sonstige Dinge auf Wunsch herauszugeben, sofern alle Vergütungsforderungen erfüllt sind.

 

§ 10 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Ausführung des Auftrages mitzuwirken, soweit es für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Er hat dem Rechtsanwalt sämtliche für die Erledigung des Auftrages erforderlichen Nachweise, Urkunden und sonstigen Unterlagen (z. B. ihm zugestellte Mahnbescheide, Klageschriften, Verwaltungsakte, Einspruchs- und Beschwerdeentscheidungen und andere an ihn gerichtete Schriftstücke), die im Zusammenhang mit den vom Rechtsanwalt zu bearbeitenden Angelegenheiten stehen, zur Einsichtnahme zu überlassen und ihm die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Ferner hat der Auftraggeber den Rechtsanwalt umfassend über die für die Beurteilung eines Sachverhalts wesentlichen Fakten und Hintergründe zu informieren. Er wird den Rechtsanwalt von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis setzen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.

 

§ 11 Wahrung von Ausschluss- und Notfristen

Der Rechtsanwalt ist zur Wahrung von Not- (Einspruchs-, Beschwerde-, Widerspruchs-, Klage- und Rechtsmittelfristen) oder Ausschlussfristen (z. B. nicht verlängerbarer Antragsfristen) nur verpflichtet, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. Wenn der Schriftsatz oder Bescheid dem Rechtsanwalt direkt übersandt wurde, z.B. weil der Rechtsanwalt Zustellungsvollmacht bzw. seine Vertretungsbefugnis angezeigt hatte.

2. Falls der Auftraggeber den Schriftsatz oder Bescheid erhalten hat und er dem Rechtsanwalt rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt sowie einen gesonderten Auftrag zur Antragstellung, Einlegung des Rechtsbehelfs/-mittels oder Erhebung der Klage erteilt hat. Diese Auftragserteilung kann auch mündlich erfolgen. Sie muss dann aber unverzüglich vom Rechtsanwalt schriftlich bestätigt werden.

 

§ 12 Vollmacht

Der Auftraggeber wird dem Rechtsanwalt Vertretungsvollmacht erteilen. Eine Prozessvollmacht wird im Regelfall erst erteilt, wenn der Auftrag ergeht, Klage zu erheben.

Soll der Rechtsanwalt im verwaltungsrechtlichen oder sonstigen gerichtlichen Verfahren tätig werden, ist auf seine Anforderung hin, unverzüglich eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.

 

§ 13 Vertragsdauer

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am … . Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er ist kündbar mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres.

(2) Im Übrigen gelten für die Kündigung des Vertrages die Bestimmungen der §§ 626 und 627 BGB.

(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

§ 14 Änderungen/Ergänzungen

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Regelung bedürfen der Schriftform.

 

§ 15 Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder auch nur Teile davon zwingendem Recht widersprechen oder sonst unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich nach der Feststellung einer solchen Situation unwirksame Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten Zweck so nahe wie möglich kommen und deren Wirksamkeit keine Bedenken entgegenstehen. Dies gilt auch für den Fall von Vertragslücken. Die Vertragspartner werden unverzüglich die Lücke vereinbarend so schließen, wie sie es bei Abschluss des Vertrages getan hätten, wenn sie die Lücke erkannt und sachgerecht geschlossen hätten.

 

§ 16 Gerichtsstand/Erfüllungsort

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ist – soweit gesetzlich zulässig –          

(2) Erfüllungsort ist

 

                              , den

 

 

(Auftraggeber)                                                                           (Rechtsanwalt)